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Massnahmepakete des Bundes für die Wirtschaft in der Coronakrise

Veröffentlicht am 24. April 2020

Autorin: Sabine Germann

Massnahmepakete des Bundes für die Wirtschaft in der Coronakrise

Seit den letzten Tagen des Bundesratsbeschlusses vom 16.3.2020, mit welcher die Schliessung aller Läden veranlasst wurden, die keine lebensnotwendigen Artikel verkaufen und alle Betriebe, die in ihrer Funktion Körperkontakt zu ihren Kunden pflegen, steht bei uns das Telefon nicht mehr still. Jeden Tag rufen besorgte Unternehmerinnen an, welche sich echte Sorgen um ihre Existenz machen. Dabei geht es um weit mehr Betriebe als diejenigen, welche direkt vom Bundesratsbeschluss betroffen sind. Die Lieferketten sind unterbrochen, Handwerkerinnen können nicht mehr in die Häuser, Veranstalter und Künstler sitzen zu Hause usw. und so fort. Der Bundesrat hat in den vergangenen Wochen Hilfspakete für die betroffene Wirtschaft geschnürrt, welche ich euch in diesem Beitrag erläutern will. Dabei wird mein Augenmerk darauf liegen euch zu sagen, wo ihr Hilfe bekommt, wer Anspruch hat, welche Gefahren ich darin sehe und wer zurzeit noch leer ausgeht.

1. Massnahmenpaket: Kurzarbeit

Massnahme Kurzarbeit
Kurzarbeit

Ab dem 17.3.2020 können von der Corona-Krise betroffene Unternehmerinnen für ihre Betriebe Kurzarbeit anmelden. Dies betrifft alle Unternehmen, welche dadurch Ertragsausfall befürchten müssen. Wichtig ist es beweisen zu können, dass der Ertragsausfall einen direkten Zusammenhang mit der Corona-Krise hat. Trifft dies bei dir zu und deine Mitarbeiterinnen können nicht mehr zu 100 % arbeiten, dann melde dich möglichst schnell bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle an. Der Anspruch beginnt zu laufen ab dem Poststempel der Voranmeldung.

Hier noch der direkte Link zur Voranmeldung:

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Die Behörde wird dir anschliessend den Anspruch auf Kurzarbeit bestätigen. Erst mit der Bestätigung kannst Du dann die Kurzarbeits-entschädigung für deine Mitarbeiterinnen beantragen. 

Die betroffenen Mitarbeiterinnen erhalten für die Ausfallstunden 80 % ihres Lohnes durch den Bund vergütet. Falls deine Mitarbeiterinnen zurzeit nicht arbeiten, musst du als Arbeitgeberin in dieser Zeit keine Lohnkosten tragen (ausgenommen sind die Sozialleistungen). Bei Teilausfällen erhältst du 80 % des Teilausfalles. Wichtig ist aber, dass die entsprechende Mitarbeiterin der Kurzarbeit zustimmt. Ohne Zustimmung kannst du keine Kurzarbeit beantragen.

Welche Personengruppen werden durch diese Regelung nicht abgedeckt: Mitarbeiterinnen im gekündigten Zustand und Personen, welche im privaten Haushalt arbeiten.

Eine Frage, die wir immer wieder gestellt bekommen ist: darf die Kurzarbeit auch beansprucht werden, wenn meine Mitarbeiterin noch Überstunden hat? Ja dies ist möglich. Die Unternehmerin kann entscheiden, ob sie die Liquidität möchte und die Überstunden später kompensieren lässt oder ob sie zuerst die Überstunden kompensieren lassen will und erst danach Kurzarbeit anmeldet. Kurzarbeit und Abbau der Überstunden geht natürlich nicht.

Bei der Auszahlung der Löhne ist darauf zu achten, dass die Sozialleistungen der Angestellten auf dem 100 % Bruttolohn berechnet werden (also nicht nur auf den 80 %). Den Lohnabrechnungen ist also besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit später bei den Kontrollen nicht das böse Erwachen kommt.

Wie ist die Kurzarbeit bei dir als Unternehmerin geregelt? Hast du auch Anspruch auf Kurzarbeit? Hier muss zuerst darauf geachtet werden, in welcher Rechtsform du deine Firma betreibst. Als Einzelunternehmerin (sogenannte Selbständigerwerbende) hast du keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ist dein Unternehmen eine juristische Person (AG oder GmbH), dann hast du jedoch Anrecht auf die Kurzarbeit.

Eine Gesellschafterin hat Anspruch auf Kurzarbeit, wenn sie sich einen Lohn auszahlt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bekommt sie eine pauschale von CHF 3‘320 bei einer Vollzeitstelle (80 % von CHF 4‘150). Arbeitet sie weniger als 100 % in der Gesellschaft wird diese Pauschale voraussichtlich prozentual gekürzt.

Informieren kannst du dich auf der Website des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO. Hier noch der entsprechende Link dazu: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html

2. Massnahmenpaket: Taggeld für Selbständigerwerbende

Massnahmenpaket: Taggeld für Selbständigerwerbende
Taggeld für Selbständigerwerbende

Wie du bei der Kurzarbeit bereits erfahren hast, sind die Unternehmerinnen, welche eine Einzelfirma führen, von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Einzelunternehmerinnen nie in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, und deshalb nicht über die Arbeitslosenversicherung entschädigt werden können. Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt und ein neues Gefäss für die Selbständigerwerbenden geschaffen.

Zurzeit fallen unter diese Regelung aber nur diejenigen, welche direkt vom Bundesratsbeschluss vom 16.3.2020 betroffen sind. Also alle diejenigen, welche ihren Laden schliessen mussten oder ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen dürfen. Die Unternehmen, welche davon nicht direkt sondern nur indirekt betroffen sind, gehen Stand heute noch leer aus.

Wie hoch ist nun mein Anspruch? Dieser wird aufgrund deiner letzten AHV-Summe berechnet. Diesen Betrag findest du auf deiner AHV-Rechnung aufgedruckt. Davon wird 80 % berechnet und anschliessend durch 360 Tage geteilt. Damit erhältst du den für dich massgebenden Tagesansatz.

Ein Beispiel soll dir das veranschaulichen: Du rechnest deine AHV auf einem Jahresgewinn von CHF 50‘000 bei deiner AHV-Kasse ab. 80 % von CHF 50‘000 entsprechen CHF 40‘000 / 360 = CHF 111.11 Tagesansatz. Für den Monat März ergäbe dies eine Entschädigung von 14 Tage x CHF 111.11 = CHF 1‘555,54 oder im Monat ungefähr CHF 3‘000. Das Taggeld ist auf einen max. Tagesansatz von CHF 196.00 pro Tag begrenzt. Dies entspricht einem Einkommen von CHF 88‘200. Höhere Einkommen werden somit nicht erfasst.

Hier werden die selbständigerwerbenden Ladenbesitzerinnen gegenüber den Gesellschafterinnen mit Laden anders behandelt. Auch werden nur die direkt betroffenen Selbständigerwerbenden mit diesem Taggeld erfasst.

Die Regelungen für die indirekt betroffenen Unternehmerinnen findest du unten im Bericht.

Den Antrag auf Erwerbsausfallentschädigung kannst du bei deiner AHV-Kasse einreichen.

Der Link für den Antrag auf Erwerbsausfallentschädigung und weitere Informationen findest du auf:
https://www.ahv-iv.ch/de/

3. Massnahmenpaket: Überbrückungskredit

Massnahmenpaket: Überbrückungskredit
Überbrückungskredit

Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern hat der Bundesrat zusammen mit den Banken den Überbrückungskredit (COVID-19 Kredite) für Unternehmerinnen ins Leben gerufen. Diesen Kredit kann jede Firma in Anspruch nehmen, welche wegen der Corona-Krise Umsatzeinbussen hinnehmen mussten und damit jetzt Schwierigkeiten haben ihre laufenden Fixkosten bezahlen zu können. Die Höhe des entsprechenden Kredites entspricht max. 10 % des letzten Jahresumsatzes eines Unternehmens.

Die Voraussetzungen damit du diesen Kredit beanspruchen kannst, ist, dass dein Unternehmen vor dem 1.3.2020 gegründet worden sein muss, es von der Corona-Krise erheblich betroffen ist, der Jahresumsatz darf nicht höher als 500 Mio. sein und du darfst nicht schon einen Kredit aufgrund den Sofortmassnahmen in Kultur- und Sport erhalten haben. Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, kannst du einen Kreditantrag online herunterladen, ausfüllen und an deine Hausbank weiterleiten. Innert ein paar Tagen wird dir die Bank den Kredit überweisen.

Den Kreditantrag und die entsprechenden Informationen erhältst du auf folgender Website:

https://covid19.easygov.swiss/

Achtung: Das Geld darf nur für die laufenden Kosten verwendet werden nicht aber für Neuinvestitionen oder zur Auszahlung von Dividenden oder Rückzahlung von Inhaberinnen Kontokorrenten. Den Kredit musst du innert 5 Jahren (in Härtefällen innert 7 Jahren) auch wieder zurückzahlen. Die Verzinsung beträgt bis zum 31.3.2021 0 %. Danach kann der Bund zusammen mit den Banken den Zins anpassen.

Wichtig: Die Liquidität einer Firma ist wie der Atem eines Menschen. Dieser kann grundsätzlich komplett gesund sein. Hältst du ihm den Mund und die Nase zu, wird er trotzdem sterben. Ohne genügend Liquidität wird dein Unternehmen nicht überlebensfähig sein, deshalb behalte deine Liquidität immer im Auge, damit du frühzeitig reagieren kannst.

Mach jetzt in dieser Phase eine Liquiditätsplanung. Jetzt ist sie umso wichtiger als vor der Krise. Sei dir aber auch bewusst, dass der Kredit später wieder zurückgeführt werden muss und evtl. auch Zinskosten dazu kommen. Deshalb rate ich dir auch hier ein Budget aufzustellen, damit du ungefähr weisst, wann und wie du ihn zurückzahlen kannst. Und wichtig: lass dir den Kredit auf ein eigenes Konto auszahlen, damit du jederzeit den Überblick darüber hast, wie viel du bereits davon bezogen hast. Es ist entscheidend hier mit Vorsicht an die Sache heranzugehen, damit du später nicht in Schwierigkeiten kommst, weil dann hilft dir dann niemand mehr.

Dies waren die drei Massnahmepakete, welcher der Bundesrat für die Unternehmerinnen gesprochen hat. Am 16. April 2020 hat der Bundesrat auch ein Taggeld für Selbständigerwerbende, welche indirekt betroffen sind (also keine Ladenschliessung hatten) gesprochen. Neu dürfen diese Taggelder für 2 Monate beanspruchen (vom 17.3 – 17.5.2020). Voraussetzung ist, dass sie ein AHV-Einkommen von mind. 10‘000 und höchstens 90‘000 verdienen und von der Corona-Krise direkt betroffen sind.

Wir haben Dir alle Massnahmenpakete auch auf unserer Homepage www.infokmu.ch zusammengestellt. Dort werden wir dir immer aktuell auf dem Newsticker zur Coronakrise die neuesten Entwicklungen, welche für die Wirtschaft wesentlich sind, aufschalten. Ebenfalls kannst du uns bei Fragen gerne kontaktieren – kontakt@treuhandgermann.ch . Wir werden dir so gut es geht mit Rat und Tat beiseite stehen.

Nun wünsche ich euch allen bleibt gesund und haltet durch. Gemeinsam sind wir stark.

Bericht erstellt vom: 22. April 2020

Sabine Germann

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